Rz. 351

Ausschlaggebend für die Entscheidung des überlebenden Zugewinn-Ehegatten ist vor allem die Höhe des konkreten Zugewinnausgleichsanspruchs im Verhältnis zum Gesamtnachlass. Außerdem kommt es entscheidend darauf an, neben Verwandten welcher Erbenordnung der überlebende Ehegatte zur Erbfolge gelangt.[986]

 

Rz. 352

Für den Fall, dass nur der verstorbene Ehegatte einen Zugewinn erwirtschaftet hat, ergibt sich rein rechnerisch, dass die Entscheidung für die güterrechtliche Lösung neben Verwandten der ersten Ordnung immer dann wirtschaftlich sinnvoll ist, wenn der Zugewinn des Erblassers einen Anteil am Nachlass von mindestens 6/7 (= 85,7 %) ausmacht. Neben Verwandten der zweiten Ordnung bringt hingegen die erbrechtliche Lösung stets einen Vorteil.[987]

 
  Quote der Abkömmlinge
Anzahl der Kinder erbrechtliche Lösung güterrechtliche Lösung
gesetzl. Erbteil Pflichtteil gesetzl. Erbteil Pflichtteil
1 ½ ¼ ¾
2 ¼ 3/16
3 1/6 1/12 ¼
4 1/16 3/16 3/32
5 1/10 1/20 3/20 3/40
[986] Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 6 Rn 58.
[987] Tabelle aus Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 6 Rn 60.

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