Rz. 73

Nach § 2317 Abs. 1 BGB bildet der Pflichtteil einen mit dem Erbfall entstehenden, rein schuldrechtlichen Anspruch des Berechtigten. Er vermittelt gerade keine dingliche Teilhabe am Nachlass und ist als reine Geldsummenschuld zu begreifen.[207]

 

Rz. 74

Der Pflichtteilsanspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 BGB, für die die Erben als Gesamtschuldner haften. Im Rang geht der Pflichtteil sonstigen Nachlassverbindlichkeiten, wie z.B. dem Zugewinnausgleichsanspruch, nach. Allerdings ist er noch vor Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, vgl. § 327 Abs. 1 Nr. 1 InsO.[208]

[207] Damrau/Tanck/Riedel, PK Erbrecht, § 2303 Rn 1, 32; MüKo/Lange, § 2303 Rn 1.
[208] Vgl. Damrau/Tanck/Riedel, PK Erbrecht, § 2303 Rn 32.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge