Rz. 35
Voraussetzung für die Anwendung des § 2305 BGB ist, dass der Pflichtteilsberechtigte Miterbe geworden ist.[96] Soweit der dem Pflichtteilsberechtigten zugewendete Erbteil belastet ist, spielt dies keine Rolle; entscheidend ist aber, dass er wertmäßig hinter der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zurückbleibt.[97] Maßgeblich ist hierbei grundsätzlich ein Vergleich der hinterlassenen Erbquote mit der Hälfte der dem Pflichtteilsberechtigten zustehenden gesetzlichen Erbquote.[98] Die Voraussetzung, dass der Erbteil frei von Beschränkungen sein muss, ist wegen der Änderung von § 2306 Abs. 1 BGB entfallen. § 2305 S. 2 BGB ordnet nun ausdrücklich an, dass bei der Berechnung des Werts des hinterlassenen Erbteils Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 BGB bezeichneten Art außer Betracht bleiben.
Rz. 36
Wurden dem Pflichtteilsberechtigten mehrere Erbteile hinterlassen (z.B. infolge eines den Pflichtteilsberechtigten begünstigenden Ersatzerbfalls), sind sie zusammenzurechnen und gelten insgesamt als belastet.[99] Der mit einem unzureichenden Erbteil i.S.d. § 2305 BGB bedachte Pflichtteilsberechtigte bleibt grundsätzlich zu dem ihm hinterlassenen Bruchteil Erbe.
Rz. 37
Der Pflichtteilsrestanspruch (Zusatzpflichtteil) besteht in der Differenz zwischen dem zugewendeten Erbteil und dem Pflichtteil (= Hälfte des gesetzlichen Erbteils). Soweit der zugewendete Erbteil reicht, ist ein Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen, sodass auch die Ausschlagung des Hinterlassenen nicht zum vollen Pflichtteil führt.[100] Auch nach Ausschlagung steht dem Berechtigten nur der Pflichtteilsrestanspruch nach § 2305 BGB zu;[101] von der Teilhabe am Nachlass im Übrigen ist er ausgeschlossen.[102]
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