Rz. 252

Eine gesetzliche Ausnahme von den soeben dargestellten Grundsätzen enthält § 2325 Abs. 3 Hs. 2 BGB. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist nicht vor Auflösung der Ehe zu laufen.[750] Wird die Ehe erst durch den Tod des einen Ehegatten aufgelöst, sind alle Schenkungen ergänzungspflichtig, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des rechtlichen Leistungserfolgs. Dieser kann also auch schon mehrere Jahrzehnte zurückliegen.[751] Die Anwendung von § 2325 Abs. 3 Hs. 2 BGB setzt voraus, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der Schenkung bereits miteinander verheiratet waren.

 

Rz. 253

Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Verlobte[752] oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist wegen ihres Ausnahmecharakters abzulehnen.[753] Anderes gilt aber wohl für Zuwendungen unter Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.[754]

[750] Zur verfassungsrechtlichen Einordnung dieser Sonderregelung vgl. Daragan, ZErb 2008, 2 f.
[751] Pawlytta, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 7 Rn 178; MüKo/Lange, § 2325 Rn 65; Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 9 Rn 94.
[752] In der Literatur wird zwar diskutiert, § 2325 Abs. 3 Hs. 2 BGB auch auf unmittelbar vor der Eheschließung erfolgte Schenkungen auszudehnen, da sonst die Gefahr der Umgehung der Vorschrift durch Noch-nicht-Ehegatten bestünde. Von der h.M. wird eine entsprechende Anwendung jedoch abgelehnt, Staudinger/v. Olshausen, § 2325 Rn 60; a.A. OLG Zweibrücken FamRZ 1994, 1492.
[753] OLG Düsseldorf NJW 1996, 3156; MüKo/Lange, § 2325 Rn 67 m.w.N.
[754] Leipold, ZEV 20001, 218; Pawlytta, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 7 Rn 180; MüKo/Lange, § 2325 Rn 67 m.w.N.

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