Rz. 252
Eine gesetzliche Ausnahme von den soeben dargestellten Grundsätzen enthält § 2325 Abs. 3 Hs. 2 BGB. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist nicht vor Auflösung der Ehe zu laufen.[750] Wird die Ehe erst durch den Tod des einen Ehegatten aufgelöst, sind alle Schenkungen ergänzungspflichtig, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des rechtlichen Leistungserfolgs. Dieser kann also auch schon mehrere Jahrzehnte zurückliegen.[751] Die Anwendung von § 2325 Abs. 3 Hs. 2 BGB setzt voraus, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der Schenkung bereits miteinander verheiratet waren.
Rz. 253
Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Verlobte[752] oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist wegen ihres Ausnahmecharakters abzulehnen.[753] Anderes gilt aber wohl für Zuwendungen unter Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.[754]
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