Rz. 132

Der Wert einzelner Nachlassgegenstände kann oftmals nur durch deren Versilberung realisiert werden. Vor allem, wenn zum Nachlass auch Betriebsvermögen gehört, können durch dessen Veräußerung einkommensteuerpflichtige Gewinne entstehen (§ 16 Abs. 3 EStG). Die daraus resultierende Steuerbelastung hat der Erbe zu tragen. Der BGH hat die Frage, wie diese sog. latenten Steuerlasten sich auf den Wert der betroffenen Nachlassgegenstände auswirken, bereits im Jahre 1972 dahin gehend entschieden, dass es sich in keinem Fall um abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten handeln könne,[410] eine Berücksichtigung z.B. im Rahmen einer Unternehmensbewertung könne aber durchaus angebracht sein.[411] Auch in späteren Entscheidungen hat der BGH mehrfach bestätigt, dass latente Steuern im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen seien, wenn der Wert der betreffenden Nachlassgegenstände nur durch Verkauf realisiert werden könne.[412] Klare Regeln hierzu sind in Rechtsprechung und Literatur aber derzeit nicht auszumachen.[413]

[411] Der BGH verwies dabei auf Bankmann, Wpg 1959, 148 ff.; Peupelmann, DB 1961, 1397 ff. m.w.N.
[412] BGH NJW 1982, 2497, 2498; BGH FamRZ 1986, 776; BGHZ 98, 382, 389.
[413] Damrau/Tanck/Riedel, PK Erbrecht, § 2311 Rn 75 m.w.N.

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