Rz. 279

Soweit es sich bei dem Versicherungsverhältnis um eine reine Risikolebensversicherung handelt, existiert kein Rückkaufswert. Leistungsansprüche gegenüber der Versicherungsgesellschaft bestehen erst bei Eintritt des Versicherungsfalls, also beim Tod der versicherten Person. Nichtsdestotrotz ist die Bezugsrechtszuwendung auch bei einer reinen Risikoversicherung nicht zwingend ohne Wert. Dies belegt bereits der Umstand, dass auch (ja sogar gerade) Risikolebensversicherungen durchaus auf dem Zweitmarkt gehandelt werden. Nach den Vorgaben des BGH im Zusammenhang mit kapitalbildenden Lebensversicherungen muss ein möglicher Verkaufserlös auch hier maßgeblich sein.[824]

[824] Ungeachtet der hiermit unstreitig verbundenen Schwierigkeiten bei der konkreten Wertermittlung, vgl. Damrau/Tanck/Riedel, PK Erbrecht, § 2325 Rn 136.

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