Rz. 131

Hinsichtlich der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine zeitnahe Veräußerung noch angenommen werden kann, liegt eine abschließende und allgemeingültige Entscheidung durch die Rechtsprechung nicht vor. Für Grundstücks- und Betriebsveräußerungen hat der BGH aber selbst bei Veräußerungen bis zu fünf Jahre,[407] in einem Einzelfall sogar sechseinhalb Jahre[408] nach dem Stichtag, noch eine hinlängliche zeitliche Nähe angenommen. Als gesichert scheint, dass Veräußerungen binnen eines Jahres nach dem Stichtag auf jeden Fall noch als zeitnah gelten.[409]

[407] BGH NJW-RR 1993, 131; sechs Monate: BGH NJW-RR 1991, 900; sieben Monate: OLG Düsseldorf ZEV 1994, 361, 362; Unternehmen: ein Jahr, BGH NJW 1982, 2497, 2498; anders: OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1236, 1237/1238 – bei drei Jahre zurückliegender Grundstücksveräußerung kann von einem zeitnahen Verkauf nicht mehr gesprochen werden.
[408] OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 1181 bezogen auf ein Unternehmen.
[409] Dies ergibt sich bereits aus § 11 Abs. 2 S. 2 BewG; Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 7 Rn 44; wegen der hierbei bestehenden Probleme vgl. auch J. Mayer, ZEV 1994, 321 ff.; Damrau/Tanck/Riedel, PK Erbrecht, § 2311 Rn 72 f.

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