Rz. 156

Wertpapiere (Aktien, Genussscheine etc.) werden im Regelfall mit dem Marktpreis bzw. Kurswert in Ansatz gebracht.[478] Ist ein Markt- bzw. Kurswert nicht feststellbar, da den Gesellschaftsanteilen die hierfür erforderliche Fungibilität fehlt, sind einige Besonderheiten zu beachten. Entscheidend ist, ob die Anteile tatsächlich am Markt gehandelt werden (wie z.B. bei börsennotierten Aktiengesellschaften) oder ob es sich um Anteile handelt, für die ein Marktpreis nicht ohne weiteres festgestellt werden kann. Für Beteiligungen an börsennotierten Unternehmen bildet der amtlich festgestellte Kurs am Todestag des Erblassers den Bewertungsmaßstab.[479] Insoweit kommt es auf denjenigen Börsenplatz an, der dem letzten Wohnsitz des Erblassers am nächsten liegt.[480] Nur in extremen Ausnahmefällen ist eine Ergebniskorrektur über § 242 BGB denkbar.[481] Starke Kursschwankungen am oder um den Stichtag sind aber grundsätzlich hinzunehmen,[482] da eine hohe Volatilität ein wesentliches Merkmal dieser Form der Kapitalanlage darstellt. Zu- oder Abschläge bei Paketbesitz können im Einzelfall in Betracht kommen.[483]

 

Rz. 157

Für den Fall, dass ein GmbH-Geschäftsanteil vom Erblasser erst kurz vor seinem Tod erworben wurde oder dass andere Anteile an der Gesellschaft in engem zeitlichem Zusammenhang tatsächlich gehandelt wurden, wird auf den dabei erzielten Kaufpreis abzustellen sein. Sind aber – wie so oft – tatsächliche Veräußerungserlöse als Vergleichsmaßstab nicht feststellbar, orientiert sich der Wert der Beteiligung regelmäßig am Wert des Unternehmens selbst.

[478] Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 7 Rn 91.
[479] Damrau/Tanck/Riedel, PK Erbrecht, § 2311 Rn 223; MüKo/Lange, § 2311 Rn 23.
[480] Staudinger/Herzog, § 2311 Rn 111; Damrau/Tanck/Riedel, PK Erbrecht, § 2311 Rn 223.
[481] Veith, NJW 1963, 1523, 1524.
[482] Riedel, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 16 Rn 60; zu Ausnahmen vgl. Riedel, Die Bewertung von Gesellschaftsanteilen im Pflichtteilsrecht, Rn 415.
[483] Vgl. Nirk, NJW 1962, 2185, 2188; Grüneberg/Weidlich, § 2311 Rn 9; MüKo/Lange, § 2311 Rn 23; Staudinger/Herzog, § 2311 Rn 112.

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