Rz. 245

Ab welchem Zeitpunkt die Frist zu laufen beginnt, ist aber oft problematisch. Denn der in § 2325 Abs. 3 BGB genannte Zeitpunkt der "Leistungserbringung" lässt die Frage offen, ob schon die bloße Leistungshandlung oder erst der Eintritt des Leistungserfolgs maßgeblich sein soll.[728] Die h.M. stellt grundsätzlich auf den Leistungserfolg,[729] also den Eigentumsübergang,[730] ab.

[728] Damrau/Tanck/Riedel, PK Erbrecht, § 2325 Rn 85 unter Hinweis auf Nieder, DNotZ 1987, 319.
[729] MüKo/Lange, § 2325 Rn 59; Nieder, DNotZ 1987, 319, 320; N. Mayer, FamRZ 1994, 739, 745; Lange/Kuchinke, § 37 X 4 a Fn 289.
[730] Damrau/Tanck/Riedel, PK Erbrecht, § 2325 Rn 85.

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