Rz. 5

Als Erben erster Ordnung i.S.d. § 1924 Abs. 1 BGB werden die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, Enkel, Urenkel etc., selbstverständlich durch das Pflichtteilsrecht geschützt. Dabei ist zu beachten, dass Ansprüche entfernterer Abkömmlinge ausgeschlossen sind, wenn der die Verwandtschaft vermittelnde nähere Abkömmling bei Eintritt des Erbfalls noch am Leben ist.[6] Darüber hinaus gelten gem. § 2309 BGB Einschränkungen für den Fall, dass der die Verwandtschaft vermittelnde nähere Abkömmling zwar noch lebt, aber erbrechtlich weggefallen ist.[7]

 

Rz. 6

Zu den Abkömmlingen i.S.d. § 2303 BGB zählt für den Fall, dass er lebend geboren wird, auch der Nasciturus (vgl. § 1923 Abs. 2 BGB), wenn er zurzeit des Erbfalls bereits gezeugt war.[8]

[6] RGZ 93, 193, 196: "Demselben Stamm darf nicht zweimal ein Pflichtteil gewährt werden."
[7] Z.B. durch Ausschlagung oder infolge Erbunwürdigkeit.
[8] Staudinger/Herzog, § 2303 Rn 3.

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