Rz. 104
Eine Berücksichtigung im Rahmen von § 2315 BGB setzt voraus, dass der Erblasser die Zuwendung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten selbst erbracht hat. Zuwendungen an Dritte,[269] z.B. den Ehegatten[270] des Pflichtteilsberechtigten, genügen nicht, es sei denn, Zuwendender und Pflichtteilsberechtigter haben vereinbart, dass es sich um eine Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten handeln solle.[271]
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