Rz. 104

Eine Berücksichtigung im Rahmen von § 2315 BGB setzt voraus, dass der Erblasser die Zuwendung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten selbst erbracht hat. Zuwendungen an Dritte,[269] z.B. den Ehegatten[270] des Pflichtteilsberechtigten, genügen nicht, es sei denn, Zuwendender und Pflichtteilsberechtigter haben vereinbart, dass es sich um eine Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten handeln solle.[271]

[269] Damrau/Tanck/Lenz-Brendel, PK Erbrecht, § 2315 Rn 7.
[270] BGH DNotZ 1963, 113.
[271] BGH DNotZ 1963, 113, 114; Damrau/Tanck/Lenz-Brendel, PK Erbrecht, § 2315 Rn 8.

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