Rz. 12

Die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft begründet gem. § 10 LPartG ein gesetzliches Erbrecht der Lebenspartner. Der damit einhergehende Pflichtteilsanspruch ergibt sich aus § 10 Abs. 3 S. 1 LPartG. Die Vorschriften des BGB über den Pflichtteil sind gem. § 10 Abs. 4 S. 2 LPartG entsprechend anzuwenden. Der überlebende Lebenspartner ist bzgl. des Pflichtteils in jeder Hinsicht "wie ein Ehegatte zu behandeln".

Seit Inkrafttreten des § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB idF des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts[28] mit Wirkung zum 1.10.2017 können keine eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr neu begründet werden. Haben die eingetragenen Lebenspartner die Lebenspartnerschaft nach dem 1.10.2017 in eine Ehe umgewandelt, ist der vormalige eingetragene Lebenspartner zukünftig als Ehegatte pflichtteilsberechtigt.

[28] Gesetz vom 28.7.2017, BGBl I, 2787.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge