Rz. 197

Nach allg. Ansicht umfasst § 2314 BGB auch die Aufklärung, in welchem Güterstand der Erblasser lebte[600] und ob der überlebende Ehegatte die erbrechtliche oder die güterrechtliche Lösung wählt bzw. ihr unterliegt.[601]

 

Rz. 198

Gleiches muss aber auch für die Frage gelten, wie viele gesetzliche Erben vorhanden sind, weil nur auf der Grundlage dieser Kenntnis die Pflichtteilsquote bestimmt werden kann. Gerade wenn der Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte kaum persönliche Kontakte pflegten, können insoweit durchaus Ungewissheiten bestehen.[602]

[600] Vgl. z.B. Klingelhöffer, NJW 1993, 1097, 1102; Cornelius, ZEV 2005, 286, 288; Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 16; MüKo/Lange, § 2314 Rn 7.
[601] Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 16.
[602] Der Erblasser kann bspw. Kinder aus einer zweiten oder weiteren Ehe haben. Ebenso ist eine Adoption denkbar, von der der Pflichtteilsberechtigte nichts weiß.

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