Rz. 103
Der Erblasser kann jede Art von lebzeitigen Zuwendungen[264] mit einer Anrechnungsbestimmung verbinden. Voraussetzung ist aber, dass es sich um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden handelt, sodass Zuwendungen, zu denen der Erblasser verpflichtet ist, außer Betracht bleiben. Der Begriff der Zuwendung geht jedoch weiter als der der Schenkung i.S.v. § 516 BGB,[265] sodass z.B. auch Pflicht- und Anstandsschenkungen sowie Ausstattungen für eine Anrechnung nach § 2315 BGB in Betracht kommen.[266] Bei gemischten Schenkungen beschränkt sich die Anrechnungsmöglichkeit auf den unentgeltlichen Teil.[267] Dasselbe sollte auch für Schenkungen unter Auflage gelten.[268]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen