Rz. 103

Der Erblasser kann jede Art von lebzeitigen Zuwendungen[264] mit einer Anrechnungsbestimmung verbinden. Voraussetzung ist aber, dass es sich um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden handelt, sodass Zuwendungen, zu denen der Erblasser verpflichtet ist, außer Betracht bleiben. Der Begriff der Zuwendung geht jedoch weiter als der der Schenkung i.S.v. § 516 BGB,[265] sodass z.B. auch Pflicht- und Anstandsschenkungen sowie Ausstattungen für eine Anrechnung nach § 2315 BGB in Betracht kommen.[266] Bei gemischten Schenkungen beschränkt sich die Anrechnungsmöglichkeit auf den unentgeltlichen Teil.[267] Dasselbe sollte auch für Schenkungen unter Auflage gelten.[268]

[264] Thubauville, MittRhNotK 1992, 289, 293.
[265] MüKo/Lange, § 2315 Rn 5, 7; Staudinger/Herzog, § 2315 Rn 11; J. Mayer, ZErb 2007, 130, 134.
[266] V. Dickhuth-Harrach, FS Rheinisches Notariat, 1998, S. 185, 191; MüKo/Lange, § 2315 Rn 5.
[267] Staudinger/Herzog, § 2315 Rn 10.
[268] Damrau/Tanck/Lenz-Brendel, PK Erbrecht, § 2315 Rn 7; J. Mayer, ZErb 2007, 130, 134.

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