Rz. 118

 
Aktiva Passiva
Ansprüche auf Gehaltsnachzahlungen und Bezüge für den Sterbemonat[311]
Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen[312]
Abfindungsanspruch aus der Auflösung einer Ehegatten-Innengesellschaft[313]
Bankguthaben auf gemeinsamen Konten zu 50 Prozent[314]
Handelsvertreterausgleichsanspruch (§ 89b HGB)[315]
Anspruch der Ehefrau aus gemeinschaftlicher Wirtschaftsführung[316]
Kosten der Auskunftserteilung nach § 2314 BGB[317]
Beerdigungskosten[318]
Erblasserschulden[319]
Ermittlung der Gläubiger[320]/Aufgebot der Nachlassgläubiger[321]
Kosten der Inventarerrichtung (§§ 1993 ff. BGB)[322]
Krankenversicherungsansprüche[323]
Lebensversicherung[324]

Steuererstattungsansprüche[325]

 

 

Surrogate[326]
Zuschlag in der Zwangsversteigerung[327]
Kosten der Nachlassbewertung, § 2314 BGB,[328] einschließlich der Kosten eines hierzu geführten Prozesses[3297]
Kosten der Nachlasspflegschaft/Nachlasssicherung[330]
Kosten der Nachlassverwaltung[331]
Nachehelicher Unterhalt[332]
Nachvermächtnis und aufschiebend bedingtes Herausgabevermächtnis[333]
Prozesskosten[334]
Rechtsanwaltsgebühren im Erbscheinsverfahren[335]
Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers[336]
 
Steuerschulden[337]
Testamentsvollstreckungskosten[338]
Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes[339]
Voraus des Ehegatten,[340] soweit er nicht wirksam entzogen[341] oder ausgeschlagen wurde[342]
Wohngeldschulden[343]
Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten (§ 1371 Abs. 2 und 3 BGB)[344]
[311] Der Anspruch auf diese Leistungen ist noch in der Person des Erblassers entstanden, er gehört daher zum Nachlass.
[312] Z.B. Leibrenten mit Mindestlaufzeit, vgl. Riedel, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 5 Rn 31.
[313] Sofern die Ehegatten eine sog. Ehegatten-Innengesellschaft zur Erreichung eines "eheübergreifenden Zwecks" bildeten, wird diese Gesellschaft durch den Tod des einen Ehegatten aufgelöst. Ein etwaiger Abfindungsanspruch gegenüber dem überlebenden Ehegatten fällt dann in den Nachlass. Steht hingegen dem Überlebenden ein Abfindungsguthaben zu, handelt es sich insoweit um eine Nachlassverbindlichkeit, BGH NJW 1982, 99; zur Ehegatten-Innengesellschaft vgl. OLG München ErbR 2010, 59 f.; Henrich, FamRZ 1975, 533; Diederichsen, NJW 1977, 217; Riedel, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 5 Rn 31.
[314] Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung unter den Ehegatten werden Guthaben auf gemeinsamen Konten den Kontoinhabern jeweils zur Hälfte zugerechnet, DIV-Gutachten, ZfJ 1992, 533, 534.
[315] Mit dem Tod des Handelsvertreters geht der Anspruch auf den/die Erben über, vgl. Baumbach/Hopt, 41. Aufl. 2022, HGB, § 89b Rn 9.
[316] Johannsen, WM 1973, 541; Grüneberg/Weidlich, § 2311 Rn 4.
[317] BGH FamRZ 1989, 1856; Soergel/Dieckmann, § 2311 Rn 13; Staudinger/Herzog, § 2311 Rn 40; vgl. auch Becker/Horn, ZEV 2007, 62.
[318] Abzugsfähig sind die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung des Erblassers (§ 1968 BGB), RG JW 1908, 114; Riedel, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 5 Rn 31; nicht aber die laufenden Grabpflegekosten (vgl. Rn 132); MüKo/Lange, § 2311 Rn 19.
[319] Hierzu gehört auch der Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB (condicio ob rem), wenn der Pflichtteilsberechtigte im Hinblick auf eine erwartete, aber ausgebliebene Erbeinsetzung Zuwendungen an den Erblasser erbracht hat; vgl. Bonefeld, ZErb 2002, 102; a.A. OLG Karlsruhe ZErb 2002, 100 f. m. krit. Anm. Bonefeld.
[320] RG JW 1906, 114; MüKo/Lange, § 2311 Rn 19; Lange/Kuchinke, § 37 VI 7 b; Staudinger/Herzog, § 2311 Rn 40.
[321] Soergel/Dieckmann, § 2311 Rn 13.
[322] RG JW 1906, 114; Staudinger/Herzog, § 2311 Rn 40.
[323] Diese können ggf. m. korrespondierenden Passivposten zu saldieren sein; vgl. Riedel, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 5 Rn 31.
[324] Dies gilt nur, wenn nicht ausdrücklich ein Bezugsberechtigter benannt oder die Lebensversicherung vom Erblasser sicherungshalber abgetreten worden war.
[325] Dies gilt sowohl für Erstattungsansprüche, die Veranlagungszeiträume vor dem Todesjahr betreffen, als auch solche, die das Todesjahr selbst betreffen (Rumpfsteuerjahr), für das von den Erben eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, Klingelhöffer, Pflichtteilsrecht, Rn 415; Staudinger/Herzog, § 2311 Rn 14. Der Anteil, zu welchem dem jeweiligen Ehegatten der Erstattungsanspruch zusteht, entscheidet grundsätzlich das Verhältnis der steuerpflichtigen Einkünfte zueinander, Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 7 Rn 22 Fn 45; Groll/Rösler, C VI Rn 32.
[326] Wie Lastenausgleichsansprüche für Schäden, die bereits vor dem Erbfall eingetreten sind; BGH MDR 1972, 851, 852; BGH FamRZ 1977, 128, 129; Riedel, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 5 Rn 31.
[327] Wenn der Erblasser zu seinen Lebzeiten Zuschlagsberechtigter nach § 81 ZVG geworden ist, ist dieser Vermögenswert bereits vor dem Todesfall in seinem Vermögen angelegt, OLG Düsseldorf FamRZ 19...

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