Rz. 293

§ 2319 BGB gewährt dem pflichtteilsberechtigten Miterben nach der Teilung des Nachlasses ein Leistungsverweigerungsrecht in dem Umfang, der zur Absicherung seines eigenen Pflichtteils erforderlich ist. Für den Ausfall haften die übrigen Erben, soweit sie nicht selbst pflichtteilsberechtigt sind.[849] Liegen gleichzeitig die Voraussetzungen des Kürzungsrechts nach § 2318 Abs. 2 BGB und die Einredemöglichkeit nach § 2319 BGB vor, können beide nebeneinander geltend gemacht werden.[850] Der pflichtteilsberechtigte Miterbe kann die Pflichtteilslast verhältnismäßig auf die Vermächtnisse und Auflagen abwälzen und gegenüber dem Pflichtteilsanspruch die Einrede gem. § 2319 BGB erheben.[851] Treffen § 2318 Abs. 3 BGB und § 2319 BGB zusammen, sind beide Vorschriften aufgrund ihres unterschiedlichen Schutzbereichs nebeneinander anwendbar.[852]

[849] Damrau/Tanck/Lenz-Brendel, PK Erbrecht, § 2319 Rn 1.
[850] Damrau/Tanck/Lenz-Brendel, PK Erbrecht, § 2319 Rn 5.
[851] Beispielsfall vgl. bei Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 6 Rn 130.
[852] Damrau/Tanck/Lenz-Brendel, PK Erbrecht, § 2319 Rn 5.

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