Rz. 223

Unter den Schenkungsbegriff des § 2325 BGB sind auch belohnende (sog. remuneratorische) Schenkungen zu subsumieren.[673] Nach § 1624 Abs. 1 BGB gilt auch die Übermaßausstattung (hinsichtlich des Übermaßes) als Schenkung.[674]

 

Rz. 224

Zum Teil umstritten ist der Schenkungscharakter von Abfindungsleistungen, die im Gegenzug für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht geleistet werden.[675] Nach richtiger Auffassung können derartige Zuwendungen aber i.d.R. nicht als Entgelt angesehen werden, sie lösen daher Pflichtteilsergänzungsansprüche aus.[676] Leistungen zur Herbeiführung eines vorzeitigen Erbausgleichs des nichtehelichen Kindes stellten aber nach einhelliger Meinung keine Schenkungen dar.[677]

 

Rz. 225

Die Anordnung von Auflagen hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Unentgeltlichkeit der Zuwendung.[678]

 

Rz. 226

Bei sog. Zweckschenkungen ist nach den konkreten Bestimmungen des Schenkungsvertrages zu differenzieren: Ist die zweckgebundene Verwendung Vertragsbestandteil, liegt hierin eine auflösende Bedingung mit der Folge, dass bei deren Eintritt das Geschenk nach § 812 BGB wieder herausverlangt werden kann. Bis zur Beendigung des sich hieraus ergebenden Schwebezustands ist § 2325 BGB auf jeden Fall anwendbar.[679] Hat der Beschenkte das Geschenk zweckentsprechend verwendet, kommt es entscheidend darauf an, wem dies zugutegekommen ist. Erfolgte bspw. eine Geldzuwendung unter der auflösenden Bedingung, die Mittel zum Bau eines selbstgenutzten Wohnhauses einzusetzen, ändert die Einhaltung dieser Bedingung sicherlich nichts am Charakter der Zuwendung.[680]

[673] Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn es sich gleichzeitig um Anstandsschenkungen i.S.d. § 2330 BGB handelt, vgl. Damrau/Tanck/Riedel, PK Erbrecht, § 2325 Rn 19.
[674] Damrau/Tanck/Riedel, PK Erbrecht, § 2325 Rn 20.
[675] Vgl. zum Streitstand ausf. Pawlytta, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 7 Rn 67 m.w.N.
[676] Damrau/Tanck/Riedel, PK Erbrecht, § 2325 Rn 23; Speckmann, NJW 1970, 117; OLG Hamm ZEV 2000, 277.
[677] Damrau/Tanck/Riedel, PK Erbrecht, § 2325 Rn 25.
[678] BGH ZEV 1996, 186, 187; RGZ 60, 238.
[679] Vgl. Staudinger/v. Olshausen, § 2325 Rn 19.
[680] Damrau/Tanck/Riedel, PK Erbrecht, § 2325 Rn 27.

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