Rz. 191
Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist zuallererst der Bestand des zur Zeit des Erbfalls tatsächlich vorhandenen (realen) Nachlasses i.S.v. § 2311 BGB. Hierzu zählen sämtliche hinterlassenen Vermögensgegenstände und Schulden,[585] die dem Pflichtteilsberechtigten einzeln mitgeteilt werden müssen. Eine Saldierung bestimmter Gruppen von Nachlassgegenständen ist unzulässig.[586]
Rz. 192
Die Frage, ob bzw. welcher Wert einem Nachlassgegenstand beizumessen ist, spielt beim eigentlichen Auskunftsanspruch noch keine Rolle. Daher sind auch diejenigen Gegenstände anzugeben, die der Erbe für wertlos hält.[587] Gleiches gilt für bedingte, zweifelhafte, unsichere und ungewisse Rechte und Verbindlichkeiten i.S.d. § 2313 BGB. Der Erbe muss den Pflichtteilsberechtigten in die Lage versetzen, die rechtliche Einordnung der einzelnen Nachlassgegenstände selbst vorzunehmen.[588] Dies gilt auch hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse, sodass auch alle nur im Mitbesitz[589] des Erblassers befindlichen Gegenstände (z.B. auch Hausrat oder Einrichtungsgegenstände) mitzuteilen sind. Entsprechendes gilt für die nach Meinung des überlebenden Ehegatten dem Voraus zuzurechnenden Gegenstände.[590]
Rz. 193
Grundsätzlich geht die Auskunftspflicht des Erben nicht über die bloße Erteilung der geschuldeten Informationen hinaus. Zur Erbringung von Nachweisen, zur Vorlage von Belegen oder gar zu einer umfassenden Rechnungslegung ist er nicht verpflichtet.[591] Nach h.M. soll § 2314 BGB ausdrücklich keine Verdachtsausforschung ermöglichen.[592] Aus diesem Grund ist ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des fiktiven Nachlasses nur bei konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Erblasser sein Vermögen durch unentgeltliche oder teilweise unentgeltliche Verfügungen bzw. verschleierte Schenkungen vermindert hat, gerechtfertigt.[593]
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