Rz. 221

Pflichtteilsergänzungsansprüche können nur durch diejenigen Schenkungen ausgelöst werden, die der Erblasser selbst ausgeführt hat.[667] Der Schenkungsbegriff des § 2325 Abs. 1 BGB ist zwar grundsätzlich identisch mit dem der §§ 516, 517 und 1624 BGB.[668] Das bloße Fehlen der objektiven Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung reicht aber für die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung nicht aus.[669]

 

Rz. 222

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist ausschließlich der Zeitpunkt der Zuwendung,[670] später eintretende Wertverschiebungen spielen grundsätzlich[671] keine Rolle. Dessen ungeachtet können sich aber auch nachträgliche Entgeltvereinbarungen bzw. Leistungen zwischen dem Erblasser und dem (vermeintlich) Beschenkten auf die Qualifikation der vom Erblasser erbrachten Leistung als Schenkung auswirken. Der Pflichtteilsberechtigte hat solche nachträglichen Vereinbarungen gegen sich gelten zu lassen.[672]

[667] Der "erweiterte Erblasserbegriff", demzufolge im Rahmen der Ausgleichung neben Zuwendungen des längstlebenden Elternteils auch diejenigen des Vorverstorbenen berücksichtigt werden können (§ 2052 BGB), gilt hier ausdrücklich nicht, MüKo/Lange, § 2325 Rn 14; ausdrücklich entschieden für die Berücksichtigung von Eigengeschenken i.S.d. § 2327 Abs. 1 BGB, vgl. BGHZ 88, 102 ff. = NJW 1983, 2875; vgl. auch Pawlytta, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 7 Rn 20.
[668] BGHZ 59, 132, 135 = NJW 1972, 1709; BGH NJW 1981, 1956; kumulativ müssen eine objektive Bereicherung des Dritten und die Einigung zwischen Erblasser und Zuwendungsempfänger über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (§ 516 Abs. 1 BGB) vorliegen; RGZ 128, 188.
[669] Staudinger/v. Olshausen, § 2325 Rn 2.
[670] BGH NJW 1964, 1323.
[671] Vorbehaltlich späterer Anpassungen von Leistung und Gegenleistung.
[672] OLG Schleswig RNotZ 2012, 513.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge