Rz. 221
Pflichtteilsergänzungsansprüche können nur durch diejenigen Schenkungen ausgelöst werden, die der Erblasser selbst ausgeführt hat.[667] Der Schenkungsbegriff des § 2325 Abs. 1 BGB ist zwar grundsätzlich identisch mit dem der §§ 516, 517 und 1624 BGB.[668] Das bloße Fehlen der objektiven Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung reicht aber für die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung nicht aus.[669]
Rz. 222
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist ausschließlich der Zeitpunkt der Zuwendung,[670] später eintretende Wertverschiebungen spielen grundsätzlich[671] keine Rolle. Dessen ungeachtet können sich aber auch nachträgliche Entgeltvereinbarungen bzw. Leistungen zwischen dem Erblasser und dem (vermeintlich) Beschenkten auf die Qualifikation der vom Erblasser erbrachten Leistung als Schenkung auswirken. Der Pflichtteilsberechtigte hat solche nachträglichen Vereinbarungen gegen sich gelten zu lassen.[672]
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