Rz. 500

Die Erbrechte der autonomen Regionen weichen in Bezug auf den Umfang und die Ausgestaltung des Pflichtteils teilweise erheblich vom gemeinspanischen Recht ab. Das Gleiche gilt für die Zuweisung von Pflichtteilsrechten an den nichtehelichen Lebensgefährten. Die mitunter ausführlichen Sonderregeln befinden sich in den jeweiligen Autonomiestatuten.[495] Im Folgenden findet sich eine grobe Übersicht.

[495] Texte mit Übersetzung mittlerweile vollständig abgedr. bei Hierneis, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Spanien Texte B.

1. Aragon

 

Rz. 501

In Aragon sind nur die Abkömmlinge pflichtteilsberechtigt. Dabei kann der Erblasser die den Kindern insgesamt zwingend zustehende Hälfte des Nachlasses frei unter ihnen verteilen, z.B. einem einzigen Abkömmling die gesamte Noterbquote zuweisen. Der Ehegatte erhält von Gesetzes wegen einen güterrechtlich strukturierten Nießbrauch am gesamten Nachlass (Witwenrecht). Als Pflichtteil steht ihm der Nießbrauch am unbeweglichen Vermögen sowie am landwirtschaftlichen und gewerblichen Vermögen zu, zumindest aber an so viel Vermögen, wie es den halben Wert des Nachlasses ausmacht.

2. Balearen

 

Rz. 502

Auf den Balearen – im Einzelnen bestehen getrennte gesetzliche Regelungen für Mallorca, für Menorca sowie für Ibiza und Formentera – haben die (ehelichen) Kinder gem. Art. 41 des Zivilrechts der Balearen einen Pflichtteil in Höhe von insgesamt einem Drittel des Nachlasses. Er erhöht sich auf die Hälfte des Nachlasses, wenn der Erblasser mehr als vier Kinder hinterlassen hat. Auf den Pflichtteil kann durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser gegen Abfindung verzichtet werden. Eltern und Aszendenten (Art. 42) erhalten (zweite Ordnung) zusammen ein Viertel des Nachlasses als Pflichtteil. Der Ehegatte erhält als Pflichtteil einen Nießbrauch, und zwar neben Abkömmlingen an der Hälfte, neben Eltern an zwei Dritteln und neben weiteren Verwandten am gesamten Nachlass. Der nichteheliche Lebensgefährte ist dem Ehegatten erbrechtlich gleichgestellt.

3. Baskenland

 

Rz. 503

Nach dem Recht der Tierra de Ayala gilt absolute Testierfreiheit, Pflichtteilsrechte bestehen nicht. In den übrigen Teilen des Baskenlandes (Viscaya, Gipúzcoa und Alava) gilt in manchen Teilen Foralrecht und anderen gemeinspanisches Recht.[496] Nach dem Foralrecht umfasst der Pflichtteil der Abkömmlinge vier Fünftel des Nachlasses. Der Erblasser kann diesen pflichtteilsgebundenen Vermögensteil allerdings unter den Noterben frei verteilen, auch unter Ausschluss einzelner Abkömmlinge. Zugunsten anderer ist eine Verfügung des Erblassers also nur noch über ein Fünftel des Nachlasses möglich. Der Pflichtteil der Aszendenten umfasst die Hälfte des Nachlasses. Schließlich kann der Erblasser dem Ehegatten den Nießbrauch am gesamten Nachlass vermachen. Besondere Stammesbindungen (troncalidad) ergeben sich für Grundstücke.

[496] Zu der komplizieren Abgrenzung der Geltungsgebiete Hierneis, informaciones des Deutsch-spanischen Juristenvereinigung, 2007, S. 134 und ders., in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Spanien Grdz. Rn 23.

4. Galizien

 

Rz. 504

Das Recht von Galizien sieht Pflichtteile seit 2006 nur noch für die Abkömmlinge und den Ehegatten vor. Vorfahren sind seitdem nicht mehr pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil der Abkömmlinge beträgt ein Viertel des Nachlasses (Art. 243 Ley del derecho civil de Galicia vom 14.6.2006). Der Ehegatte erhält einen Nießbrauch als Pflichtteil. Der Pflichtteil kann in Nachlassgegenständen, nach Wahl des testamentarischen Erben aber auch in Geld ausbezahlt werden. Es gibt auch die Möglichkeit eines vertraglichen Verzichts auf den Pflichtteil.

5. Katalonien

 

Rz. 505

Im katalonischen Recht[497] sind die Abkömmlinge und die Eltern pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil ist allerdings sehr begrenzt, da der Ehegatte auch neben Abkömmlingen bei gesetzlicher Erbfolge einen Nießbrauch am gesamten Nachlass erhält. Der Pflichtteil beschränkt sich auf insgesamt ein Viertel des Nachlasses (Art. 451–5 CCCat). Testamentarische Erben, Pflichtteilsberechtigte, die auf ihren Pflichtteil verzichtet haben und enterbte sowie erbunwürdige Personen werden hierbei mit eingerechnet. Der Pflichtteilsberechtigte hat keine dingliche Beteiligung am Nachass in Form einer Beteiligung an der Erbengemeinschaft. Vielmehr kann der testamentarische Erbe ihn nach seinem eigenen Belieben mit Geld oder Nachlassgegenständen abfinden (pars valoris), Art. 451–11 CCCat. Der Pflichtteilsanspruch verjährt innerhalb von zwei Jahren, Art. 451–27 CCCat. Bis zum 31.12.2008 galt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Schließlich kennt gem. Art. 451–26 CCCat das katalanische Erbrecht auch die Möglichkeit des vertraglichen Verzichts des Ehegatten und der Abkömmlinge auf künftige Pflichtteile an (Pflichtteilsverzicht).

 

Rz. 506

Der Ehegatte hat keinen echten Pflichtteil. Das trifft ihn umso härter, als die Gütertrennung gesetzlicher Güterstand ist, so dass er auch auf güterrechtlichem Wege nicht abgesichert ist.[498] Wenn sein eigenes Vermögen und seine Beteiligung am Nachlass zusammengenommen seinen standesgemäße...

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