Rz. 307

Als Verfügungen sind Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbfolge, Stiftungsgründung, Vermächtnisse, Auflagen und Bedingungen und die Bestellung von Testamentsvollstreckern[338] möglich.

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament ist zwar seit der Erbrechtsreform 2015 wechselbezüglich, hat aber weiterhin keine Bindungswirkung. Es kann also von jedem Ehegatten jederzeit frei widerrufen werden. Erbverträge können nur zwischen Ehegatten abgeschlossen werden. Es bleibt aber ein "freies Viertel", über das nicht vertragsmäßig bindend, sondern nur testamentarisch verfügt werden kann.

[338] Zur Testamentsvollstreckung Haas, in: Bengel/Reimann, Testamentsvollstreckung, Kap. 9 Rn 243 ff.

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