Rz. 210

Der Testator kann Erben einsetzen und Vermächtnisse zuwenden. Vermächtnisse haben nach italienischem Recht unmittelbar verfügende Wirkungen (Vindikationslegat). Vor- und Nacherbfolge ist nur in einem Sonderfall der Einsetzung eines Entmündigten zum Vor- und der Person, die ihn pflegt, zum Nacherben zulässig, Art. 692 ff. C.C. Testamentsvollstrecker können nicht mit der Dauervollstreckung betraut werden, ihre Stellung ist auf ein Jahr begrenzt. Der Erblasser kann auch eine – bei italienischem Einzelstatut[243] – dinglich wirkende Vorausteilung im Testament anordnen, und zwar nicht nur gegenüber Abkömmlingen, Art. 734 ff. C.C. Folge ist, dass insoweit dann die Erbengemeinschaft vermieden wird.

 

Rz. 211

Art. 458 C.C. verbietet Erbverträge und alle anderen Verfügungen über eine künftige Erbschaft. Eine neu geschaffene Ausnahme ergibt sich jetzt für den sog. Familienvertrag (patto di famiglia), mit dem der Erblasser unter Lebenden ein Unternehmen einem oder mehreren Abkömmlingen verbindlich zuwendet. Die Abkömmlinge verpflichten sich im Gegenzug, den Pflichtteilsberechtigten Ausgleichsleistungen in bestimmter Höhe zu leisten.[244] Gemeinschaftliche Testamente sowie wechselbezügliche Verfügungen sind nach Art. 589 und 635 C.C. unwirksam.

[243] Zur Wirkung bei deutschem Sachenstatut Süß, Erbrecht in Europa, 3. Aufl. 2015, § 3 Rn 106.t.
[244] Siehe den am 16.3.2006 in Kraft getretenen Art. 768bis–768octies C.C.; hierzu Molinari, ZEV 2006, 446.

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