Rz. 426
Für die Erbfolge gilt gem. Art. 30 des Gesetzes zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten für bestimmte Verhältnisse (IPRG)[448] das Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger der Erblasser im Zeitpunkt des Todes gewesen ist. Für die Testierfähigkeit gilt das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments gehabt hat. Auch nach jugoslawischem Recht ist damit das Heimatrecht des Erblassers Erbstatut. Das serbische Recht nimmt die Verweisung durch das deutsche Kollisionsrecht also stets an, eine Rückverweisung auf das deutsche Recht erfolgt nicht. Art. 146 des kosovarischen Erbgesetzes dagegen lässt eine Rechtswahl zugunsten des Wohnsitzrechts zu.[449]
Rz. 427
Für die Bestimmung des auf die Formwirksamkeit von Testamenten anwendbaren Rechts hatte die SFR Jugoslawien mit Wirkung zum 5.1.1964 das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 ratifiziert[450] und dessen Bestimmungen in Art. 31 des jugoslawischen IPRG inkorporiert. Das Übereinkommen ist von allen Nachfolgerepubliken Jugoslawiens durch ausdrückliche Erklärung übernommen worden.[451] Die Geltung des Abkommens im Kosovo ist zweifelhaft.
Rz. 428
Da selbst in der verbliebenen Republik Serbien das Erbrecht nicht einheitlich geregelt ist, sondern im Kosovo ein eigenes Erbgesetz gilt, ist mit der Ermittlung serbischen Erbstatuts die kollisionsrechtliche Arbeit noch nicht beendet. Vielmehr wäre noch die einschlägige Teilrechtsordnung zu ermitteln. Trotz des ungeklärten völkerrechtlichen Status des Kosovo wird dieser allerdings im IPR als eigenständiger Staat behandelt, d.h. bei Zugehörigkeit zum Kosovo ist über Art. 25 Abs. 1 EGBGB unmittelbar das Recht des Kosovo anzuwenden (Gesamtverweisung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB).
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