Rz. 257

Das internationale Erbrecht von Luxemburg entsprach vor dem 17.8.2015 dem damaligen französischen IPR. Es gilt also für Immobilien das jeweilige Belegenheitsrecht, für beweglichen Nachlass das Wohnsitzrecht des Erblassers.[293] Die Pflichtteile der Angehörigen werden dabei streng getrennt für jede durch die Spaltung in beweglichen und unbeweglichen Nachlass entstandene Nachlassmasse berechnet.[294] Das Fehlen eines Pflichtteils für die Kinder bei Alleinerbeinsetzung der überlebenden Ehefrau nach dem Erbrecht der kanadischen Provinz Québec wurde von der luxemburgischen Rechtsprechung als mit dem luxemburgischen internationalen ordre public vereinbar entschieden.[295]

[293] Wiwinius, Droit international privé, Rn 533.
[294] Wiwinius, Droit international privé, Rn 557.
[295] Tribunal Luxembourg, Urt. v. 21.10.2005, Az. 25198.

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