Rz. 498

Das gemeinspanische Recht lässt einen Erbverzicht nicht zu. Art. 816 CC bestimmt insoweit, dass jeder Verzicht auf oder Vergleich über das zukünftige Noterbteil zwischen dem Erblasser und dem Noterben nichtig ist. Darüber hinaus kann auch auf den Anspruch auf Herabsetzung lebzeitiger Schenkungen nicht verzichtet werden. Selbst die Zustimmung des Noterben zur Schenkung lässt sein Recht, später Herabsetzung zu verlangen, unberührt, Art. 655 Abs. 2 CC. Die Noterben müssen sich allerdings anrechnen lassen, was sie als Entgelt für einen Verzicht oder Vergleich erhalten haben.

 

Rz. 499

Bei Geltung ausländischen Erbstatuts hingegen wird ein auf dessen Grundlage wirksamer Erbverzicht anerkannt. Ein Verstoß gegen den spanischen internationalen ordre public soll nach einer in der Literatur geäußerten Ansicht vorliegen, wenn der Verzichtende spanischer Staatsangehöriger sei.[494] Das überrascht, denn das spanische Recht selbst kennt in einigen Foralrechtsordnungen (z.B. Katalonien, Mallorca) einen Pflichtteilsverzicht, lässt ihn also sogar in solchen Fällen zu, in denen nicht nur der Verzichtende, sondern auch der Erblasser spanischer Staatsangehöriger ist.

[494] So Löber, Erben und Vererben, S. 84 f.

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