Rz. 94

Die Herabsetzung der lebzeitigen Schenkungen erfolgt subsidiär, wenn die Herabsetzung der Verfügungen von Todes wegen nicht ausreicht, die Pflichtteile zu befriedigen. Hier besteht für die Schenkungen eine zeitliche Rangfolge: Begonnen wird mit der zeitlich letzten, dann wird so weit in die Vergangenheit geschritten, bis der Nachlass entsprechend aufgefüllt ist, Art. 923 c.c. Eine zeitliche Begrenzung für die Schenkungen besteht nicht. Der Empfänger der Schenkung muss einen Geldbetrag zahlen, der dem Wert der Schenkung entspricht, zu der diese die verfügbare Masse des Erblassers überstiegen hat, Art. 924 c.c. – wobei er aber auch die Sache an den Pflichtteilsberechtigten herausgeben darf, Art. 924–1 c.c.

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