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Beschränkungen bestehen auch für gemeinnützige Vermächtnisse. Hier befürchtet man, dass die besondere psychische Situation eines dem Tod bereits ins Auge Sehenden oder Schwerkranken dazu ausgenutzt wurde, ihn zu einer wohltätigen Verfügung zu bewegen. Daher wird gesetzlich entweder die Möglichkeit entsprechender Vermächtnisse auf einen bestimmten Prozentsatz des Vermögens beschränkt oder verlangt, dass sie eine bestimmte Zeit vor dem Ableben getroffen worden sind.

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