Rz. 488

Der überlebende Ehegatte erhält gem. Art. 834 CC den ihm bei gesetzlicher Erbfolge zustehenden Nießbrauch auch als Pflichtteil. Das gilt in gleicher Weise wie für verschiedengeschlechtliche Ehegatten auch für gleichgeschlechtliche Ehegatten.[487] Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten (siehe Rdn 469) und Pflichtteilsrecht stimmen insoweit überein. Sind Kinder oder Abkömmlinge des Erblassers vorhanden, lastet sein Nießbrauchsdrittel auf dem Aufbesserungsdrittel, Art. 834 CC. Das strenge Pflichtteilsdrittel bleibt so unbelastet. Dennoch haftet für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Nießbrauch der gesamte Nachlass, also auch der Nachlass für die nicht aufgebesserten Noterben, Art. 839 Abs. 2 CC. Wenn weder Abkömmlinge noch Aszendenten vorhanden sind, der Ehegatte also gesetzlicher Alleinerbe wäre, erstreckt sich sein Nießbrauch auf zwei Drittel des Nachlasses.

 

Rz. 489

Die Möglichkeiten einer Ablösung des Ehegattennießbrauchs gem. Art. 839 Abs. 1 CC (siehe Rdn 471) bestehen auch im Rahmen der Pflichtteilsbeteiligung des Ehegatten. Neu ist, dass nun auch der Ehegatte die Kapitalisierung seines Nießbrauchs verlangen kann, nämlich wenn er mit Stiefkindern zusammen erbt, Art. 840 CC.[488]

[487] Fraglich ist allerdings, ob das entsprechende Ehegattenerbrecht nach spanischem materiellen Erbrecht auch dann eingreift, wenn der spanische Erblasser in Deutschland eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft hat registrieren lassen, die nicht vom Namen, wohl aber von der rechtlichen Bedeutung her einer gleichgeschlechtlichen Ehe entspricht.
[488] Geändert durch Gesetz vom 1.7.2005.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge