Rz. 18

China ist Mehrrechtsgebiet. In Hongkong und Makao gelten die dort bis zur Rückgabe an China geltenden Vorschriften fort. Da auch ein einheitliches interlokales Kollisionsrecht fehlt, ist aus deutscher Sicht zur Bestimmung der einschlägigen Teilrechtsordnung Art. 36 Abs. 2 EUErbVO anzuwenden. Es ist also unmittelbar das Recht des Teilrechtsgebietes anzuwenden, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das gilt selbstverständlich vorbehaltlich einer Rückverweisung auf das Recht eines EU-Mitgliedstaates, z.B. wegen der Belegenheit von Immobilien in der EU.

In Festlandchina wird das Erbstatut gem. Art. 31 Gesetz der Volksrepublik China zur Anwendung des Rechts auf zivilrechtliche Beziehungen mit Auslandsberührung für bewegliches Vermögen an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, für unbewegliches Vermögen an die Belegenheit angeknüpft.[18] Für die Formwirksamkeit eines Testaments gilt eine dem Haager Testamentsformabkommen vom 5.10.1961 angelehnte Regelung.

In Hongkong gilt das Kollisionsrecht des englischen common law (siehe Rdn 120 ff.).[19] In Makao wird das Erbstatut nun an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers angeknüpft.[20]

 

Rz. 19

Gem. Art. 19 Erbgesetzes der VR China aus dem Jahre 1985 muss ein Testament arbeitsunfähigen und einkommenslosen Erben die notwendige Quote am Nachlass belassen. Das Entstehen der Pflichtteilsrechte ist von der Bedürftigkeit des Angehörigen abhängig. Der Kreis der möglicherweise Berechtigten umfasst neben dem Ehegatten die Abkömmlinge, Eltern, Geschwister und die Großeltern des Erblassers. Die diesen vorbehaltene Quote umfasst alles, was diese für ihre allgemeinen Lebensbedürfnisse benötigen. Ein Testament ist insoweit unwirksam, als es auch über die "notwendige Quote" dieser Personen verfügt.

 

Rz. 20

Das Erbrecht von Makao – geregelt im Código Civil von 1999 – sieht für den Ehegatten, die Abkömmlinge und die Aszendenten ein Pflichtteilsrecht vor, welches sich – je nach Anzahl der Berechtigten – auf ein Drittel oder die Hälfte des Nachlasses beläuft (Art. 1994 ff. C.C.).

Das materielle Erbrecht in Hongkong entspricht weitgehend dem englischen Recht (vgl. Rdn 137 ff.). Einem Pflichtteilsrecht vergleichbare Ansprüche ergeben sich aus der Deceased’s Family Maintenance Ordinance.

[18] Deutsche Übersetzung von Pissler in: RabelsZ 76 (2012) 161;
[19] Ebenfalls gilt das Haager Testamentsformübereinkommen.
[20] Bis zum Erlass des neuen Código Civil von 1999 galt – wie im portugiesischen IPR – das Heimatrecht.

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