Rz. 452

Für die ab dem 17.8.2015 eingetretenen Erbfälle bestimmt sich das Erbrecht nach Regeln der EUErbVO.

Für die vor dem 17.8.2015 eingetretenen Erbfälle ergibt sich aus slowenischer Sicht aus Art. 32 des slowenischen IPRG von 1999, dass das Heimatrecht des Erblassers Erbstatut ist. Das Haager Testamentsformübereinkommen gilt seit dem 25.6.1991 und geht gem. Art. 75 EUErbVO dem Art. 27 EUErbVO vor.

 

Rz. 453

Gem. Art. 11 Abs. 1 ErbG erben Kinder und Ehegatte zu gleichen Teilen nach Köpfen. Bei Bedürftigkeit eines Miterben kann dessen Anteil zu Lasten der Miterben erhöht werden. Dem überlebenden Ehegatten kann bei Bedürftigkeit sogar der gesamte Nachlass zugewiesen werden, Art. 13, 23 ErbG. Der überlebende Partner aus einer registrierten gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft hat ein Erbrecht, das sich auf den Anteil des Verstorbenen an der gesetzlichen Errungenschaftsgemeinschaft beschränkt.[458]

 

Rz. 454

Der Pflichtteil steht gem. Art. 25 Abs. 1 ErbG den Abkömmlingen des Erblassers und seinem Ehegatten, in zweiter Ordnung auch den Eltern zu. Dem Ehegatten gleichgestellt ist gem. Art. 10 ErbG der Partner aus einer länger andauernden nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen verschiedenen – aber auch gleichen – Geschlechts. Das Gleiche gilt für den Partner aus einer registrierten gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft.[459] Das Erbrecht des Ehegatten dagegen entfällt bereits dann, wenn die Ehe nur noch formal besteht, die tatsächliche Lebensgemeinschaft aber bereits beendet war. Die Großeltern und Geschwister des Erblassers können (bei hypothetischer Berufung zu gesetzlichen Erben) einen Pflichtteil geltend machen, wenn sie auf Dauer arbeitsunfähig sind und nicht die nötigen Mittel zum Leben haben (relative Pflichterben, Art. 25 Abs. 2 ErbG). Der Pflichtteil ist gem. Art. 27 ErbG echtes Noterbrecht und beläuft sich für die Nachkommen, den Ehegatten und den Lebenspartner auf die Hälfte, für die anderen Personen auf ein Drittel des gesetzlichen Erbteils.

 

Rz. 455

Ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht ist nicht möglich, Art. 104 ErbG. Allerdings kann ein Abkömmling durch Vertrag mit dem Erblasser schon zu Lebzeiten des Erblassers die Ausschlagung der Erbschaft erklären, Art. 137 Abs. 2 ErbG. Diese Ausschlagung ist unwiderruflich, Art. 138 ErbG.

[458] Žnidaršič-Skubic, FamRZ 2007, 1514.
[459] Vgl. Novak, FamRZ 2017, 1484.

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