Rz. 290

Der Ehegatte hat keine Pflichtteilsrechte im eigentlichen Sinn. Da das "besondere gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten" insgesamt dispositiv ist, bildet auch dieses keine Sicherheit für den überlebenden Ehegatten. Er bleibt auf diese Weise grundsätzlich auf die Rechte aus dem Güterrecht angewiesen, die erheblich sein können, da in den Niederlanden die Allgemeine Gütergemeinschaft gesetzlicher Güterstand ist.

 

Rz. 291

Statt des eigentlichen Pflichtteils stehen dem überlebenden Ehegatten auf erbrechtlicher Ebene pflichtteilsähnliche Rechte zu. Zunächst ist dies nach Art. 4:28, 29 B.W. das unentgeltliche Recht auf weitere Nutzung der von ihm genutzten Wohnung und des Hausrats für die Dauer von sechs Monaten, beginnend mit dem Erbfall. Wünscht er, die Nutzung nach Ablauf der sechs Monate fortzusetzen und hat er nicht schon ohnehin aufgrund Erbfolge oder des "besonderen gesetzlichen Erbrechts" diese Gegenstände zu Eigentum erworben, kann er von den Erben des Weiteren verlangen, dass diese ihm einen Nießbrauch an Wohnung und Hausrat bestellen. Schließlich kann der Ehegatte – abhängig von seinen Versorgungsbedürfnissen – gem. Art. 4:30 B.W. die Bestellung eines Nießbrauchs an weiteren Gegenständen des Nachlasses verlangen. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob der überlebende Ehegatte gemeinsamen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist. Dabei kann der Erblasser durch Testament anordnen, welche Gegenstände hierzu vorrangig heranzuziehen sind.

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