Rz. 480

Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge und, soweit sie zur Erbfolge berufen wären, die Vorfahren des Erblassers. Der Ehegatte ist in erster und zweiter Ordnung kein Noterbe, da er schon im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nicht Erbe würde. Das ihm am Nachlass im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zustehende Nießbrauchsrecht freilich hat insgesamt Pflichtteilscharakter, so dass es ihm auch bei testamentarischer Erbfolge in voller Höhe zwingend zusteht, es sei denn, er lebte vom Erblasser getrennt, Art. 834 CC. Der nichteheliche Lebensgefährte hat nicht nach gemeinspanischem Recht, wohl aber in einigen Foralrechten (z.B. auf den Balearen und im katalanischen Recht) eine zwingende Beteiligung am Nachlass.

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