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Gesetzlicher Güterstand nach französischem Recht ist die Errungenschaftsgemeinschaft (communauté reduite aux acquêts, Art. 1400 ff. c.c.).[86] Alles, was die Eheleute nach der Eheschließung entgeltlich erworben haben, bildet ihr Gesamtgut und ist Teil der ehelichen Gütergemeinschaft. Im Erbfall ist das Gesamtgut vor Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen dem überlebenden Ehegatten und dem Nachlass hälftig zu teilen, Art. 1441 c.c. Darüber hinaus hat der Überlebende gem. Art. 1481 c.c. Anspruch auf Deckung seiner Kosten für Kost und Logis für die Dauer von neun Monaten nach dem Erbfall auf Kosten des Gesamtgutes. Die schwache erbrechtliche Stellung des Ehegatten wird also in gewisser Weise dadurch kompensiert, dass er auf güterrechtlichem Wege Vermögen erhält.

[86] Ausführlich Döbereiner, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, Frankreich Rn 62 ff.

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