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Auf ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in Frankreich das Erbstatut nach den Vorschriften der EUErbVO zu bestimmen. Dabei ist für die Formwirksamkeit eines Testaments vorrangig das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 zu beachten.

Die Aufgabe zur Erstellung von Europäischen Nachlasszertifikaten ist in Frankreich den Notaren übertragen worden.

Durch zwei Urteile vom 27.9.2017 (Cass civ 1 arret no. 1004 und no. 1005) hat die Cour de Cassation entscheiden, dass es nicht gegen den französischen ordre public verstoße, wenn das kalifornische Erbrecht den volljährigen Kindern des Erblassers (in beiden Fällen Komponisten mit französischer Staatsangehörigkeit) ein Pflichtteilsrecht gegenüber der zur Alleinerbin eingesetzten Ehefrau des Erblassers versage. Es sei nicht zulässig, die entsprechende Pflichtteilsregelung abstrakt einer Prüfung zu unterwerfen. Vielmehr müssen die konkreten Auswirkungen auf den Einzelfall auf ihre Vereinbarkeit mit den als wesentlich angesehenen Grundsätzen des französischen Rechts geprüft werden. In beiden Fällen wies das Gericht darauf hin, dass der Erblasser schon seit mehr als 30 Jahren in den USA gelebt habe und die Kinder volljährig seien und weder bedürftig noch finanzschwach waren.

Diese Entscheidungen ergingen zwar noch zu Fällen die nach nationalem Erbkollisionsrecht zu entscheiden waren. Da auch in Art. 35 EUErbVO der nationale ordre public Prüfungsgegenstand ist, ist aber damit zu rechnen, dass im Rahmen der EUErbVO an das ausländische Erbrecht jedenfalls kein strengerer Maßstab angelegt werden wird.

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