Rz. 501

In Aragon sind nur die Abkömmlinge pflichtteilsberechtigt. Dabei kann der Erblasser die den Kindern insgesamt zwingend zustehende Hälfte des Nachlasses frei unter ihnen verteilen, z.B. einem einzigen Abkömmling die gesamte Noterbquote zuweisen. Der Ehegatte erhält von Gesetzes wegen einen güterrechtlich strukturierten Nießbrauch am gesamten Nachlass (Witwenrecht). Als Pflichtteil steht ihm der Nießbrauch am unbeweglichen Vermögen sowie am landwirtschaftlichen und gewerblichen Vermögen zu, zumindest aber an so viel Vermögen, wie es den halben Wert des Nachlasses ausmacht.

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