Rz. 1

Bei Verkehrsunfällen in Deutschland, an denen ein Inländer und ein Ausländer beteiligt sind, richten sich die Schadenersatzansprüche nach dem Pflichtversicherungsgesetz, wenn die Haftpflichtversicherung des Ausländers dem sog. Grüne-Karte-System angeschlossen ist. Dies ist bei den meisten europäischen Ländern der Fall.

 

Rz. 2

Bei Unfällen im Inland richtet sich dann der Direktanspruch gegen das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. nach deutschem Haftpflichtrecht und deutschem Versicherungsrecht.[1]

 

Rz. 3

Das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. beauftragt in der Regel einen inländischen Versicherer mit der Schadenregulierung. Aber: Passivlegitimiert bleibt für Klagen allein das Deutsche Büro Grüne Karte e.V., nicht etwa der mit der Schadenregulierung beauftragte inländische Versicherer.[2] Die Anschrift lautet:

Deutsches Büro Grüne Karte e.V.

Wilhelmstr. 43/43 G

10117 Berlin

 

Rz. 4

Das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. ist auch aktivlegitimiert für eine Widerklage wegen einer zu Unrecht erfolgten Zahlung.[3]

[1] Van Bühren/Lemcke/Jahnke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 13, Rn 3.
[2] Siehe auch: Schneider, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 2, § 5 Rn 11 f.

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