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Bei einer Namensänderung des Inhabers oder Gesellschafters kann die bisherige Firma fortgeführt werden (§ 21 HGB). Bei Fortführung des Geschäftsbetriebes durch einen Dritten ist der Nachfolgezusatz nur dann zulässig, wenn die Firma als Ganzes fortgeführt wird[89] und der bisherige Inhaber oder dessen Erbe die Fortführung ausdrücklich bewilligt (§ 22 Abs. 1 HGB).[90] Ein Nachfolgezusatz ist zur Vermeidung einer Täuschungsgefahr zwingend, wenn mit der Fortführung der Firma die Rechtsform geändert wird.[91] Eine "Doktorfirma", die infolge Fortführung durch einen nicht promovierten Kaufmann unrichtig geworden ist,[92] kann der Fortführende befugt benutzen, wenn er die Irreführung durch einen Nachfolgezusatz beseitigt; den Zusatz soll man auch noch "nach Jahren und nach mehreren Nachfolgern" beifügen können.[93] Scheidet der den Titel führende Gesellschafter aus der Firma aus, können die verbleibenden Gesellschafter die Firma mit Doktortitel mit Zustimmung des ausgeschiedenen Gesellschafters (oder seiner Erben) fortführen.[94] Eine die Bezeichnung "OHG" enthaltende Firma kann durch einen Einzelkaufmann unter Beifügung eines Nachfolgezusatzes fortgeführt werden.[95] Nachträgliche Änderungen der fortgeführten Firma sind unter engen Voraussetzungen zulässig, nämlich dann, wenn die Änderung aufgrund berechtigter Interessen notwendig ist und kein Zweifel an der Identität der fortgeführten mit der bisherigen Firma aufkommt.[96]

Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet, § 18 Abs. 2 HGB; unzulässig sind Angaben, die nach einer Gesellschaftsform klingen; unerlaubt sind ferner Zusätze wie "Gebrüder", "Gesellschaft", "und Partner", "und Cie", wenn sie nicht zutreffen.[97]

[89] OLG Köln NJW 1963, 541.
[90] Eine Duldung reicht nicht aus; OLG Düsseldorf v. 12. 1.2006 – I-2 U 65/04, juris.
[91] Vgl. Baumbach/Hopt, § 18 Rn 16, 35, § 22 Rn 16 ff.
[92] Ein nicht promovierter Kaufmann führt die Geschäfte unter der Firma eines Promovierten – mit Rechtsnachfolgezusatz – fort, z.B. Dr. Berg Nachfolger GmbH.
[93] BGH NJW 1998, 1150.
[95] OLG Hamm DB 1999, 1946.
[96] OLG Düsseldorf DB 2007, 2142; OLG Hamm NJW-RR 2002, 1330; Müther, Handelsregister, § 10 Rn 39.
[97] Baumbach/Hopt, § 18 Rn 21 ff.

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