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Art und Umfang des gewerblichen Unternehmens sind zweitrangig. Bei der Handelsregistereintragung ist die Größe des Betriebes unbeachtlich. Anders bei der Löschung. Der Kannkaufmann kann jederzeit seine Löschung im Handelsregister erreichen; der Istkaufmann bleibt eingetragen.
Darüber hinaus ist die in kaufmännischer Weise erforderliche Einrichtung eines Geschäftsbetriebes Voraussetzung für die Erzwingung der Eintragung gem. § 29 HGB. Daher ist es auch künftig erheblich, ob ein Gewerbebetrieb eine kaufmännische Einrichtung ist und damit die Eintragung im Handelsregister[30] erfordert. Dazu gibt es aus der Zeit vor der HGB-Reform 1998 viel Rechtsprechung, die nicht immer einheitlich war.[31] Wesentliche Kriterien sind Art der Geschäftstätigkeit (grenzüberschreitend, Teilnahme am Wechselverkehr, Vielfalt der Leistungen), Umfang der Geschäftstätigkeit (Umsatzvolumen,[32] Betriebskapital), Personal (Zahl, Schichtbetrieb) sowie Größe und Organisation (Zahl der Betriebsstätten, Auslandsfilialen). Maßgebend ist stets das Gesamtbild.[33] Bereits einen in der Entwicklung befindlichen Betrieb kann der Inhaber im Handelsregister anmelden.[34] Auch wenn keine Eintragungs- bzw. Buchführungspflicht nach dem HGB besteht, trifft den Inhaber eine Buchführungspflicht gem. §§ 140 ff. AO.[35]
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