Rz. 22

§ 15 Abs. 1 HGB begründet einen registerrechtlichen Vertrauensschutz. Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie derjenige, in dessen Angelegenheit sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegensetzen, es sei denn, dass sie diesem bekannt war.[127] Der Rechtsverkehr kann sich also auf das Schweigen des Handelsregisters verlassen.[128] Es kommt nicht auf den unrichtigen Handelsregisterinhalt an, sondern auf das, was das Register verschweigt.[129] Auf eine einzutragende Tatsache (z.B. Erlöschen der Prokura gem. § 53 Abs. 3 HGB, Auflösung der Gesellschaft, Ausscheiden eines Gesellschafters[130] oder Fortbestand des Aufsichtsratsmandats[131]) kann sich daher derjenige nicht berufen, zu dessen Gunsten die Tatsache einzutragen war, solange sie nicht im Handelsregister eingetragen ist. Dies gilt gerade auch für Eintragungen, die deklaratorische Wirkung haben, aber eintragungspflichtig sind.[132]

[127] Zur Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers, der sich gegen die Abberufung gerichtlich wehrt, OLG Oldenburg GmbHR 2010, 1093.
[128] Heidel/Schall, § 15 Rn 2, 18.
[129] K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 14 II 1.
[130] Vgl. §§ 2, 3, 1313h, 25 Abs. 2, 28 Abs. 2, 24–31, 53, 106, 107, 143, 144, 148, 157, 162, 175 HGB.
[131] BGH v. 21.4.2020 – II ZR 412/17, Rn 64, juris.
[132] Canaris, § 5 I 2a Rn 8 f.

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