Rz. 82

Erteilt der Geschäftsherr die Prokura an mehrere Personen gemeinschaftlich, sind diese nur gemeinschaftlich befugt, den Geschäftsherrn zu vertreten. Es liegt Gesamtprokura vor, § 48 Abs. 2 HGB. Die Gesamtprokura ist eine wirksame Möglichkeit der Beschränkung der Prokura. Sie ist in vielfältigen Variationen denkbar: Einzelprokura von A, Gesamtprokura von B; Bindung des Gesamtprokuristen an eine Mitwirkung eines anderen Organes (z.B. Gesamtgeschäftsführer).[224] Unzulässig ist dagegen die unechte Gesamtprokura, dh ein Einzelkaufmann kann Prokura mit Außenwirkung nicht in der Form erteilen, dass der Prokurist nur gemeinsam mit ihm vertretungsberechtigt ist. Jede Gesamtvertretung setzt begrifflich voraus, dass es sich um das Handeln von rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertretern handelt. Dies ist nicht gegeben, wenn Vollmachtgeber (= Geschäftsinhaber) und Vollmachtnehmer (= Prokurist) gemeinsam "vertreten" sollen; der Geschäftsinhaber kann nicht sein eigener Vertreter sein.[225]

[224] Vgl. BGHZ 99, 76; weitere Varianten bei Baumbach/Hopt, § 48 Rn 6; MüKo-HGB/Krebs, § 48 Rn 73 ff.
[225] BGH NJW 1998, 1161 f.; K. Schmidt, Handelsrecht, § 16 Rn 18; Baumbach/Hopt, § 48 Rn 7.

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