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Das Handelsrechtsreformgesetz hat die bisher im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften geltenden Normen über Angaben auf Geschäftsbriefen[47] auf alle kaufmännischen Unternehmensträger erweitert.[48] Gem. § 37a HGB muss der Kaufmann auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, Folgendes angeben:

seine Firma,
die Rechtsformbezeichnung,[49]
den Ort seiner Handelsniederlassung, sowie
das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist.

Ein Verstoß gegen § 37a HGB kann – neben einem registerrechtlichen Zwangsgeldverfahren[50] – einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, 3a UWG begründen.[51] Die Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen gelten auch für die Korrespondenz per E-Mail.[52] Gem. § 37a Abs. 2 HGB bedarf es dieser Angaben nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen, nicht aber Bestellscheine (§ 37a Abs. 3 HGB).

Personenhandelsgesellschaften haben auf Geschäftsbriefen neben der Rechtsform den Ort der Handelsniederlassung bzw. den Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Handelsregisternummer anzugeben (§ 125a HGB).[53] Ist keiner der Gesellschafter eine natürliche Person, so sind ferner die Firmen der Gesellschafter sowie bei der GmbH und der AG die für diese Firmen geltenden Pflichtangaben anzugeben.[54]

Vertretungsorgane müssen nur in den im Gesetz geregelten Fällen angegeben werden. In der Literatur wird die Frage erörtert, ob die in ständiger Rechtsprechung des BGH vertretene Vertrauenshaftung bei Nichtangabe des Firmenzusatzes entsprechend zu erweitern ist.[55]

[47] § 80 AktG, § 35a GmbHG, § 25a GenG, § 125a HGB a.F.
[48] Die Pflicht zur Bereitstellung der Angaben nach § 5 TMG gilt für alle Diensteanbieter i.S.v. § 1 Abs. 1 TMG (natürliche oder juristische Personen), unabhängig von deren Kaufmannseigenschaft.
[49] Bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insb. "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr."; dazu Müther, Handelsregister, § 10 Rn 13.
[50] Heidel/Schall, § 37a Rn 11.
[51] LG Bonn v. 22.6.2006 – 14 O 50/06, juris; Köhler/Bornkamm, UWG, § 3a Rn 1.305.
[52] LG Baden-Baden v. 18.1.2012 – 5 O 100/11, Rn 25, juris.
[53] Vgl. Jenig, ZIP 1998, 679.
[54] Zur Rechtsscheinhaftung bei Verletzung Heidel/Schall, § 125a Rn 9.
[55] BGHZ 62, 216; Baumbach/Hopt, § 125a Rn 11; K. Schmidt, NJW 1998, 2161, 2168.

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