Rz. 39

Die Zweigniederlassunghat eine "Zwitterstellung"[152] zwischen einer bloßen Abteilung und einem eigenständigen Unternehmen. Einerseits steht die Zweigniederlassung in Abhängigkeit zum Unternehmen, andererseits weist sie eine gewisse Selbstständigkeit auf.[153] Die Zweigniederlassung ist kein Rechtssubjekt,[154] auch nicht die Zweigniederlassung eines Ausländers.[155] Daher haftet z.B. für Verbindlichkeiten nicht die Zweigniederlassung, sondern der Unternehmensträger. Folglich ist Partei einer Klage der Unternehmensträger der Zweigniederlassung und nicht diese selbst.[156] Der Inhaber kann aber einen Rechtsstreit, der sich auf die Zweigniederlassung bezieht, unter deren Firma führen und der Kläger kann eine Klage, die sich auf den Betrieb der Zweigniederlassung bezieht, dem Inhaber unter der Anschrift der Zweigniederlassung zustellen und ihn gem. § 21 ZPO bei dem für diese zuständigen Gericht verklagen.[157] Verlegt eine ausländische Gesellschaft ihren Verwaltungssitz nach Deutschland, dann ist sie vor den deutschen Gerichten aktiv und passiv parteifähig.[158]

[152] K. Schmidt, Handelsrecht, § 4 III 2b.
[153] RGZ 77, 60.
[154] RGZ 108, 267; Baumbach/Hopt, § 13 Rn 4; Heidel/Schall, § 13 Rn 11 ff.
[155] RGZ 108, 267; Baumbach/Hopt, § 13 Rn 4.
[156] BGHZ 4, 62, 65; K. Schmidt, Handelsrecht, § 3 Rn 30.
[157] BGHZ 4, 65; Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 21 Rn 7; vgl. auch AG Bremen v. 1.12.2020 – 8 C 358/20, Rn 15, juris.

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