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Die Prokura kann wegen ihrer weit reichenden Konsequenzen nur ausdrücklich und nur durch den Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinen gesetzlichen Vertreter erteilt werden, § 48 Abs. 1 HGB. Sie kann nur von Kaufleuten erteilt werden (§ 48 HGB), insbesondere Handelsgesellschaften (§ 6 Abs. 1 HGB), eingetragenen Genossenschaften (§ 42 GenG) sowie juristischen Personen (§§ 3334 HGB).[206] Nur natürliche Personen können Prokura erhalten.[207] Sie müssen mindestens beschränkt geschäftsfähig sein.[208] Wirksam ist die Prokura mit Erteilung. Diese ist formfrei, Schriftform ist aber üblich.[209] Zuständig für die Erteilung ist die nach der jeweiligen Verfassung des Unternehmens zuständige Person, z.B. bei der GmbH der Geschäftsführer, unbeschadet der Zustimmung der Gesellschafterversammlung im Innenverhältnis, bei der KG die geschäftsführenden Gesellschafter.[210] Die Prokura erlischt unabhängig von der Eintragung in das Handelsregister unmittelbar durch den jederzeit möglichen Widerruf, § 52 Abs. 1 HGB. Das Erlöschen ist gem. § 53 Abs. 2 HGB beim Handelsregister anzumelden, schon wegen der Publizität des Handelsregisters gem. § 15 Abs. 1 HGB. Auch das automatische Erlöschen der Prokura beim Aufstieg des Prokuristen zum (alleinigen) Geschäftsführer ist anmeldepflichtig.[211]

[206] Vgl. im Einzelnen Baumbach/Hopt, § 48 Rn 1.
[207] KG Berlin BB 2002, 478, vgl. u.a. K. Schmidt, Handelsrecht, § 16 Rn 17; Großkommentar/Joost, § 48 Rn 23 f.; Müther, Handelsregister, § 10 Rn 11; Baumbach/Hopt, § 48 Rn 2; Heidel/Schall, § 48 Rn 13; a.A. Schlegelberger/Schröder, § 48 Rn 11.
[208] Großkommentar/Joost, § 48 Rn 22; MüKo-HGB/Krebs, § 48 Rn 28, dort aber mit Recht als nicht unproblematisch bezeichnet.
[209] Heidel/Schall, § 48 Rn 20.
[211] Heidel/Schall, § 52 Rn 19, § 53 Rn 5; a.A. LG Bremen DStR 1998, 1440.

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