Rz. 24

Für Insolvenzverfahren wird auf die Anwendung der ZPO verwiesen, sodass hier sowohl § 130a ZPO als auch § 130d ZPO zum Tragen kommen.

Zitat

§ 4 InsO

1Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. 2§ 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

 

Rz. 25

Das Insolvenzanträge elektronisch zu stellen sind, haben inzwischen mehrere Gerichte entschieden,[10] so u.a. das AG Hamburg:

Zitat

"1. Die Vorschrift des § 130d ZPO ist auch im Insolvenzantragsverfahren anzuwenden. Ein "Dispens" oder ein "Moratorium" hinsichtlich der Nichtanwendung ist seitens der Insolvenzgerichte weder möglich noch statthaft. (Rn. 6)"

2. Vorübergehende technische Störungen iSv § 130d S. 2 und S. 3 ZPO sind auch von öffentlich-rechtlichen Gläubigern ohne gerichtliche "Hilfestellung" spätestens unverzüglich nach postschriftlicher Antragseinreichung ohne weitere Aufforderung glaubhaft zu machen mit den Mitteln des § 294 ZPO. Dies gilt auch dann, wenn solche mögliche Störungen bei Gericht generell amtswegig bekannt sind.

3. Gläubigerinsolvenzanträge haben die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegner mit zeitnahen Glaubhaftmachungsbelegen glaubhaft zu machen. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Gläubiger.“[11]

 

Rz. 26

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Pflicht für Inkassobüros hinzuweisen, die ab dem 1.1.2024 verpflichtet sind, einen sicheren Übermittlungsweg für elektronische Zustellungen bereit zu halten, siehe auch die Ausführungen zum eBO unter § 2 Rdn. 49 u. 64 in diesem Werk.

[10] AG Ludwigshafen, Beschl. v. 26.4.2022 – 3 c IK 115/22, NZI 2022, 756; vgl. dazu auch Büttner, "Die Problematik des § 130d ZPO insbesondere für den anwaltlichen Insolvenzverwalter", ZInsO 2022, 277.
[11] AG Hamburg, Beschl. v. 21.2.2022 – 67h IN 29/22, NZI 2022, 382 mit lesenswerter Anm. Laroche; sowie Dah,l NJW-Spezial 2022, 311.

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