Rz. 210

Auf die Rechtsstellung der Miterben wirken sich Ausgleichungsrechte und -pflichten grundsätzlich nicht aus. Das Stimmrecht bei Maßnahmen der Verwaltung gemäß §§ 2038 Abs. 2, 745 BGB richtet sich bis zur Auseinandersetzung nach den gesetzlichen (oder im Falle des § 2052 BGB den letztwillig verfügten) Erbquoten.[212] Nur die Verteilung des Reinertrages nach § 2038 Abs. 2 S. 3 BGB erfolgt bereits nach den gemäß §§ 2050 ff. BGB bereinigten Teilungsquoten. Ist eine Verteilung nach den Erbquoten erfolgt, sind zu viel bezogene Früchte bei der Auseinandersetzung zu erstatten.[213] Gegenüber den Nachlassgläubigern bleibt der Erbteil maßgebend, auch wenn hohe Ausgleichungspflichten unter den Miterben bestehen sollten. Selbst wenn ein Miterbe nach § 2056 BGB kein Guthaben bei der Erbteilung zu erwarten hat, trifft ihn die gesamtschuldnerische Haftung gegenüber Nachlassgläubigern nach § 2058 BGB. Allerdings ist er im Innenverhältnis von den anderen Erben freizustellen.[214]

 

Rz. 211

Er haftet gemäß § 2059 S. 1 BGB vor der Teilung mit seinem nicht bereinigten Erbteil.[215] Pfändet der Gläubiger den Anteil allerdings im Wege der Zwangsvollstreckung, erlangt er hinsichtlich der Ausgleichungsrechte und -pflichten dieselbe Stellung, die der Erbe hatte.[216]

 

Formulierungsbeispiel: Testamentsform

(1) Am (…) habe ich meinem Sohn (…) das Aktiendepot Nr. (…) bei der X-Bank schenkweise übertragen. Gegenstand der Schenkung waren folgende Aktien: (…).

Hiermit ordne ich vermächtnisweise an, dass mein Sohn diese Schenkung in der Erbteilung meines Nachlasses auszugleichen hat.

(2) Am (…) habe ich meinem Sohn (…) als Ausstattung (§ 1624 BGB) (…) EUR gewährt.

Hiermit ordne ich vermächtnisweise an, dass mein Sohn diese Ausstattung in der Erbteilung meines Nachlasses nicht auszugleichen hat.

[212] Staudinger/Werner, § 2038 BGB Rn 14; Soergel/Wolf, § 2038 BGB Rn 2; MüKo/Gergen, § 2038 BGB Rn 6.
[213] MüKo/Gergen, § 2038 BGB Rn 7.
[214] Staudinger/Werner, § 2055 BGB Rn 15.
[215] Staudinger/Werner, § 2055 BGB Rn 15; Grüneberg/Weidlich, § 2055 Rn 4; Soergel/Wolf, § 2055 BGB Rn 2.
[216] Staudinger/Werner, § 2055 BGB Rn 16; MüKo/Gergen, § 2055 BGB Rn 11.

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