Rz. 165

Zum Übermaß an Kosten für die Vorbildung zu einem Beruf (§ 2050 Abs. 2 Alt. 2 BGB) gilt: Ausgangspunkt für die Verpflichtung der Eltern, eine angemessene Schul- und Berufsausbildung zu finanzieren, ist die gesetzliche Unterhaltspflicht nach §§ 1601 ff. BGB. Für das Maß, welche Aufwendungen für eine Vorbildung zu einem Beruf zu finanzieren sind, ist § 1610 Abs. 2 BGB heranzuziehen.

Berufsausbildungskosten sind z.B. Studien-, Promotions- oder Fachschulkosten, nicht aber die Kosten für die allgemeine Schulbildung. Übermaß liegt nicht schon deshalb vor, weil die Aufwendungen für einen Abkömmling höher sind als die für die anderen. Für die Beurteilung der Frage, ob solche Aufwendungen das den Verhältnissen des Erblassers entsprechende Maß übersteigen, sind die gesamten Vermögensverhältnisse zur Zeit der Zuwendung maßgebend.[164] Ob Zuwendungen zur Finanzierung einer Vorbildung zur Berufsausbildung das angemessene Maß i.S.d. § 2050 Abs. 2 BGB überschreiten, ist objektiv im Einzelfall, insbesondere nach den Lebens- und Vermögensverhältnissen des Erblassers, zu bewerten.[165]

 

Rz. 166

Eltern sind gegenüber ihren Kindern verpflichtet, zu deren Existenzgründung dadurch beizutragen, dass sie ihnen Unterhalt zur Erlangung einer Berufsausbildung gewähren (§ 1610 Abs. 2 BGB). Dieser Verpflichtung können sie sich nicht entziehen. Sie ist Inhalt des gesetzlichen Unterhaltsschuldverhältnisses.[166] Die Angemessenheit i.S.v. § 1610 Abs. 2 BGB wird durch drei Faktoren bestimmt:

(1) Fähigkeit des Kindes für das betreffende Ausbildungsfach
(2) Leistungswilligkeit des Kindes
(3) Einkommens- und Vermögensverhältnisse der (des) bar-unterhaltspflichtigen Eltern(teils).

Im Grundsatz sind die Ausbildungskosten – wie die Zuschüsse – nicht übermäßig, wenn der Erblasser zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt gem. § 1610 Abs. 2 BGB verpflichtet war. Der Abkömmling muss durch die Aufwendungen einen berufsqualifizierenden Abschluss erzielen.[167] Die Unterhaltspflicht endet mit der Abschlussprüfung. Um solche Aufwendungen kann es sich auch handeln, wenn diese zugunsten eines neuen andersartigen Berufes erfolgen, bspw. als Umschulung bzw. Zweitausbildung.[168]

[164] Vgl. Dieckmann, FamRZ 1988, 712, 714.
[165] OLG Düsseldorf FamRZ 2018, 1788 = ZEV 2019, 44.
[166] OLG Frankfurt FamRZ 2001, 439; OLG Naumburg FamRZ 2001, 440.
[167] MüKo/Fest, § 2050 Rn 25.
[168] Soergel/Dieckmann, § 2050 BGB Rn 15.

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