Rz. 332

Im Geltungsbereich der Höfeordnung reicht zum Nachweis des Erbrechts bei Nachlässen, in denen sich ein Hof befindet, die Vorlage eines vom Nachlassgericht ausgestellten Erbscheins nicht aus. Insoweit bestehen grundbuchrechtliche Besonderheiten im Hinblick auf § 35 Abs. 1 GBO. Nach § 18 Abs. 2 S. 2 HöfeO muss der Erbschein den Hoferben als solchen bezeichnen. Daneben kann der Nachweis der Hoferbfolge dem Grundbuchamt nach § 18 Abs. 2 S. 3 HöfeO durch die Vorlage eines Hoffolgezeugnisses erbracht werden, in dem allein die Erbfolge in den betreffenden Hof bezeugt wird.[303]

[303] OLG Köln NJWE-FER 2000, 62.

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