Rz. 98

Am leichtesten teilbar ist Geld ohne Wertminderung, aber auch gleichartige Wertpapiere und Warenvorräte.

Forderungen, die auf eine teilbare Leistung gerichtet sind, können geteilt werden (einfachstes Beispiel: Bankguthaben).

Teilbar ist auch ein Erbteil. Ein Erbteil kann dann zum Nachlass gehören, wenn mehrere Erbfälle nacheinander stattgefunden haben und Miterben in Erbengemeinschaft ihrerseits an einer anderen Erbengemeinschaft beteiligt sind – "ineinander geschachtelte Erbengemeinschaften". Die Teilung dieses Erbteils erfolgt in der Weise, dass im Wege der Übertragung des Erbteils nach § 2033 Abs. 1 BGB auf jeden Miterben ein Bruchteil des Erbteils übertragen wird, der seiner Erbquote entspricht.[82] Bezüglich dieses Erbteils entsteht unter den Miterben nicht etwa eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB, vielmehr hat jeder einen realen eigenen Anteil an dem Erbteil.[83]

 

Rz. 99

Ob unbebaute Grundstücke in Natur teilbar sind, hängt vom Einzelfall ab. Nur selten wird eine gleichartige Aufteilung möglich sein, ohne dass eine Wertminderung entsteht.[84]

[82] BGH NJW 1963, 1610 m.w.N.
[83] Staudinger/Langhein, § 752 BGB Rn 16.
[84] OLG Hamm NJW-RR 1992, 666.

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