Rz. 71

Jeder Miterbe kann den Aufschub der Auseinandersetzung verlangen, bis ein Gläubigeraufgebotsverfahren abgeschlossen ist, § 2045 BGB. Dies ist konsequent, denn gem. § 2046 BGB sind vor der Erbteilung die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen. Solange sie aber nicht zuverlässig bekannt sind, können die Erben dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Verletzen die Erben die vorgängige Verpflichtung auf Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten, droht ihnen das Gesetz eine strenge Sanktion an: Nach erfolgter Erbteilung können sie die Haftungsbeschränkungsmaßnahme der Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff. BGB) nicht mehr ergreifen; ein entsprechender Antrag kann danach nicht mehr gestellt werden, § 2062 Hs. 2 BGB.

Es gelten die Aufgebotsvorschriften der §§ 433 ff. FamFG.

 

Rz. 72

 

Hinweis

Schon wegen der strengen Sanktion des § 2062 Hs. 2 BGB und einer evtl. Schadensersatzpflicht gegenüber den Nachlassgläubigern aus § 1980 Abs. 2 BGB bzw. den Erben aus § 2219 BGB sollte der Rechtsberater eines Miterben und/oder eines Testamentsvollstreckers/Nachlassverwalters die Möglichkeit des Gläubigeraufgebots in Erwägung ziehen. Haftungsschuldner für die Gerichtskosten ist der Antragsteller, § 49 S. 1 GKG. Die Kosten des Aufgebotsverfahrens sind Nachlassverbindlichkeiten[69] und Masseschulden im Insolvenzverfahren, § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO, und fallen deshalb im Innenverhältnis allen Erben zur Last.

 

Rz. 73

Unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag könnten dem das Aufgebotsverfahren betreibenden Miterben die anderen Miterben zum Ersatz der entstehenden Anwalts- und Verfahrenskosten verpflichtet sein (§§ 683, 670 BGB), denn die Rechtswirkungen eines Ausschließungsbeschlusses kommen auch ihnen zugute, § 460 FamFG.

[69] Grüneberg/Weidlich, § 1970 Rn 10.

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