Rz. 161
Nach der Meinung des OLG Nürnberg[155] (ergangen zu § 1374 BGB) stellen unentgeltliche Zuwendungen von Eltern an ihre Kinder in der Regel eine ehebezogene Zuwendung wegen des ehefördernden Zwecks dar. Kritisch dazu Schröder,[156] der grundsätzlich eine Schenkung annimmt.
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